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Der Bezug einer Sozialmietwohnung setzt u. a. voraus, dass das Gesamteinkommen (Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich bestimmter Beträge) bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet: In den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 sind für Mietwohnraum drei Einkommensstufen festgelegt.

In Stufe I – Wohnungssuchende in dieser Stufe genießen den höchsten Vorrang – lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielhaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:

  • bei Alleinstehenden 14.000 (20.000),
  • bei zwei Personen 22.000 (31.430),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 4.000 (5.710),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.000 (1.430).

In Stufe II lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielhaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:

  • bei Alleinstehenden 18.300 (26.140),
  • bei zwei Personen 28.250 (40.360),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 6.250 (8.930),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.750 (2.500).

In Stufe III lauten die Höchstbeiträge für das jährliche Einkommen (in Klammern beispielshaft das etwa entsprechende jährliche Bruttoeinkommen) in Euro:

  • bei Alleinstehenden 22.600 (33.400),
  • bei zwei Personen 34.500 (51.000),
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 8.500 (12.570),
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 2.500 (3.700).
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